Zu den Arbeitsunfällen gehören auch die Wegeunfälle, die sich auf den Wegen zur Arbeit und auf dem Weg von der Arbeit zurück ereignen.
Darf die Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz versagen, also die Zahlung der Verletztenrente, von Pflegegeld, von Heilbehandlung, von Hinterbliebenenleistungen verweigern, weil der versicherte Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit die Ampel bei rot gekreuzt hat und deshalb der Unfall zustande kam?
Merke: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus!
Darf die Berufsgenossenschaft die Alleinursächlichkeit der Wegegefahr (Glatteis etwa in der Kurve) fordern und deshalb wegen gleichzeitiger Alkoholbeeinflussung des Versicherten den Versicherungsschutz versagen?
Merke: Wesentliche Mitursächlichkeit der Wegegefahr reicht für die Bejahung des Versicherungsschutzes aus! Die Wesentlichkeit der beruflichen Bedingung bestimmt sich nach der praktischen Lebenserfahrung, über die auch Sie verfügen.
Muß der Weg zur Arbeit von der Wohnung aus angetreten werden?
Kann der Weg zur Arbeit auch vom dritten Ort angetreten werden?
Was ist mit der Familienheimfahrt?
Unterscheiden Sie bitte den Wegeunfall im angesprochenen Sinne von den sogenannten Betriebswegeunfällen, wo die Arbeit gerade in der Zurücklegung der Wege liegt, wie etwa beim Taxifahrer, wie etwa beim LKW-Fahrer, wie beim Handelsvertreter.
In diesen Fällen können auch längere Pausen bei Zurücklegung des Weges als etwa zwei Stunden den Versicherungsschutz nicht unterbrechen.